Informationen zu Schülerpraktika

Informationen zu freiwilligen Schülerpraktika für Realschüler/innen

Ab einem Alter von 13 Jahren können sich Schüler selbstständig für freiwillige Betriebspraktika bewerben. Diese können ausschließlich in den Ferien gemacht werden (Ausnahmen sind nur möglich, falls der entsprechende Betrieb nur Praktika während der Schulzeit vergibt. Nehmen Sie in diesem Fall bitte Kontakt mit der Schulleitung auf).

Grundsätzlich besteht laut Jugendarbeitsschutzgesetz für Kinder (= wer noch nicht 15 Jahre alt ist oder vollzeitschulpflichtige Jugendliche) ein Beschäftigungsverbot. § 5 (2) S.2 JArbSchG erlaubt aber eine Beschäftigung von „Kindern“ im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht. Hinweise zu Praktika von Schülerinnen und Schülern unter 15 Jahren finden Sie hier.

Empfehlenswert ist sicherlich, vier bis sechs solcher freiwilligen Betriebspraktika zu absolvieren. Sinnvoll wäre es, mindestens zwei davon bereits vor der 9. Jahrgangsstufe zu absolvieren, da viele Betriebe schon Mitte der 9. Klasse die Bewerbungsfrist für einen Ausbildungsplatz angesetzt haben. Die Schüler/innen hätten dann schon frühzeitig die Gelegenheit, einen Ausbildungsberuf ihrer Wahl zu testen.

Diese freiwilligen Betriebspraktika werden auch dann empfohlen, wenn Ihr Kind später auf die Fachoberschule gehen möchte. 

Zum Versicherungsschutz der Schülerinnen und Schüler der Realschule, die ein freiwilliges Betriebspraktikum absolvieren, hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in einem Schreiben Folgendes mitgeteilt:

„Das freiwillige Betriebspraktikum für Realschülerinnen und Realschüler ist keine Schulveranstaltung. Es ist deshalb nicht vom Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII erfasst. Dieser Umstand führt allerdings nicht zur Versicherungslosigkeit teilnehmender Schülerinnen und Schüler. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Praktikanten in die jeweiligen Betriebe eingegliedert werden, den Weisungen von Mitarbeitern der Betriebe unterliegen und, wenn auch in geringerem Maße, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert erbringen. Damit werden sie vorübergehend wie sonstige Beschäftigte tätig und sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII (Tätigkeit wie in einem Beschäftigungsverhältnis) unfallversichert. Zuständiger Versicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft des Praktikumsbetriebs. Dieser Versicherungsschutz besteht kraft Gesetzes und kann nicht durch Privatvereinbarung ausgeschlossen werden.“

Unabhängig davon wird den Schülerinnen und Schülern nachdrücklich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für personen-, sach- und vermögensbezogene Schäden, welche sie in den Betrieben verursachen können, empfohlen. Oftmals ist dies schon mit der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt. Dies können Sie bei Ihrem Versicherungsvertreter erfragen.

Häufig wollen Unternehmen auch eine Schulbestätigung. Diese Bestätigung kann im Bedarfsfall frühzeitig im Sekretariat ausgestellt werden.

Zu guter Letzt möchte die Schule Sie noch auf einige interessante Internetseiten zum Thema Praktikum, Bewerbung und Ausbildung aufmerksam machen:

www.planet-beruf.de

www.sprungbrett-bayern.de

www.ausbildungsoffensive-bayern.de

www.bewerbung-tipps.com

www.bewerbungsplan.de

 

Ansprechpartner zu Fragen der beruflichen Orientierung:

Markus Gürster
markus.guerster@realschule-waldmuenchen.de